Naturschutzrecht

Naturschutzrecht

Das Natur- und Artenschutzrecht findet in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen Anwendung. Oft sind Rechtsnormen (entsprechende Paragraphen) schwierig zu lesen. Ungenau definierte Rechtsbegriffe (unbestimmte Rechtsbegriffe) machen eine  Interpretation noch schwieriger.

Doch: Auch wenn man kein Jurist ist, ist es mit etwas Willenskraft und Durchhaltevermögen möglich, sich in dem Jungle der Paragraphen zurecht zu finden. Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen den besonderen Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz) und weiteren naturschutzrechtlichen Verstößen ist unser primäres Ziel, die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Vögel ohne das Einschreiten der zuständigen Behörden zu erreichen.



Wie auch Sie sich auf unterschiedlichen Ebenen als Privatperson oder Institution für die Einhaltung und Umsetzung der Belange des Artenschutzes einsetzen können, erfahren Sie demnächst auf unserer Homepage.

Mehlschwalbenschutz gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG)

Witterungsbeding finden Sanierungsarbeiten von Gebäuden überwiegend im Frühjahr und Sommer statt. Hierbei kommt es zur zeitlichen Überschneidung mit der Brutsaison der Vögel. Betroffene Arten sind hierbei neben dem Hausrotschwanz insbesondere die Mehlschwalbe, der Haussperling und der Mauersegler.


Vor einem Baugerüst stellten wir ein untypisches Verhalten mehrerer Mehlschwalben fest. Ein Blick hinter die Schutzvorrichtung des Baugerüstes bestätigte den Verdacht von mit Jungvögeln besetzten Nestern. Nachdem unmittelbar der Kontakt zu den Verantwortlichen hergestellt war, wurde das Schutznetz als Sofortmaßahme vor den Nestern entfernt. Dies ermöglichte zunächst den weiteren Anflug der Elterntiere. Das Unternehmen ordnete des Weiteren auf Eigeninitiative den Abbau des Baugerüstes an.

Artenschutz in der Bauleitplanung gemäß Baugesetzbuch (BauGB)

Traurig aber wahr.

Lebensraumzerstörung von Zauneidechse und Schwarzkehlchen auf einem geplanten Bebauungsgebiet ohne vorherige Kartierung der geschützten Tierarten.

Sofern es städtebaulich erforderlich ist, stellen Gemeinden Bebauungspläne auf. Rechtsgrundlage ist hierbei das Baugesetzbuch (BauGB). Neben vielfältigen Umweltbelangen ist auch der Arten - und Biotopschutz zwingend zu berücksichtigen. In der Praxis zeigen sich leider häufig Defizite bei der Ermittlung der tatsächlichen planungsrelevanten Informationen.

Neben weiteren Tiergruppen ( z.B. Fledermäuse ) ist der Avifauna (Vogelwelt) ein großes Maß an Aufmerksamkeit zu schenken. Im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrags sind die betroffenen Flächen zu untersuchen, vorhandene Daten auszuwerten und zu bewerten.

Mit einem geschulten Blick schauen wir uns Bebauungspläne an, beurteilen inwiefern ausreichende Bestandsaufnahmen und Ausgleichsmaßnahmen  mit in die Planung implementiert wurden. Im Rahmen von öffentlichen Auslegungen reichen wir  bei den Gemeinden Stellungnahmen ein oder informieren sie beim Vorkommen planungsrelevanter Arten schon vor Aufstellungsbeschluss.

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